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TARIF ABC

Allgemeine Erklärungen zu Werbeaussagen und übergreifende Bedingungs-Klauseln.

Bert Heidekamp
Analyst, Sachverständige und Versicherungsmakler

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Klauseln Geltungsbereich 00Pflegeversicherung:
Versteckte Fallen im Geltungsbereich Teil 1 /3

Zunehmend wird erkannt, dass die private Pflegeversicherung immer wichtiger wird, es fehlt jedoch oft an der Orientierung, auf was man achten sollte und wie ein Tarif einzuschätzen ist. Ein Kriterium ist der Geltungsbereich, den der Analyst Bert Heidekamp und dem Wirtschaftsjuristen Paul Kosellek beleuchten. In Teil eins der Serie werden vier grundsätzliche Fragen zum Thema Geltungsbereich betrachtet.

veröffentlicht im Versicheurngsjournal.de am 15.05.2017
Link:http://www.versicherungsjournal.de/vertrieb-und-marketing/pflegeversicherung-versteckte-fallen-im-geltungsbereich-128887.php

Teil 1: Versteckte Fallen im Geltungsbereich
Teil 2: Was die weltweite Deckung unabwägbar macht
Teil 3: Einschränkende Klauseln bei der ambulanten Pflege


Wer heute eine private Pflegeversicherung abschließt, könnte sich später fragen, zahlt die Versicherung auch da, wo man lebt oder vorrübergehend gepflegt wird? Ist von Beginn an klar, dass man sich nur in Deutschland pflegen lassen möchte, kann diese Frage getrost unberücksichtigt bleiben. Aber vielleicht doch nicht ganz?

Wer zum Beispiel in Grenznähe lebt, sollte bedenken, dass eine Pflege jenseits der Grenzen hinaus nicht nur wesentlich günstiger sein kann, sondern auch umfassender, vielleicht auch menschlicher und mit mehr Würde. Der Verzicht auf einen erweiterten Geltungsbereich sollte also gut überlegt sein.

Lange Laufdauer

Da die Pflegezusatz-Versicherung zudem zu den Versicherungen gehört, die einen am längsten – denkbar sind 100 Jahre – begleiten kann, sollte beim Geltungsbereich besonders bei jungen Versicherten der weltweite Versicherungsschutz ohne Einschränkungen berücksichtigt werden. Auch stelle man sich einfach einmal vor, ein neugeborenes Kind wird versichert und nach einigen Jahren wird ein Gen-Defekt, ein Unfall oder eine schweren Erkrankung festgestellt. Das Kind wäre dann sicherlich nicht mehr versicherbar. Die bestehende Pflegezusatz-Versicherung würde dann ein finanzieller Rettungsanker für das restliche Leben, für das Kind und der Familie möglicherweise bedeuten.

Erste Frage, die man stellen sollte, zum weltweiten Geltungsbereich:
Besteht unbeschränkt und unbegrenzt weltweiter Versicherungsschutz, auch bei Verlegung des Arbeitsplatzes oder des Hauptwohnsitzes ins Ausland (zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistung beziehungsweise während der Leistungsphase)?

Es ist also wichtig zu prüfen, ob nicht nur der Versicherungsschutz, sondern auch der Leistungsanspruch zeitlich unbegrenzt weltweit gilt. Einige Tarife sehen zwar einen weltweiten Versicherungsschutz vor, die Leistungszahlung wird jedoch ausgesetzt wenn die Pflege an einem anderen Ort (etwa außerhalb der EU) durchgeführt wird oder der Versicherte nicht in der sozialen Pflege- (SPV) beziehungsweise privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) abgesichert ist. Andere Tarife schränken den Versicherungsschutz allgemein ein, wenn während des Erwerbslebens der Arbeitsplatz weltweit verlagert wird oder der Hauptwohnsitz später außerhalb Deutschlands oder der EU liegt. Sehr nachteilig könnten Klauseln sein, die dem Versicherer eine Kündigung oder Beendigung des Versicherungsschutzes erlauben, wenn die versicherte Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.

Nach einer Rückkehr

Nach der Rückkehr aus dem Ausland könnte eventuell eine Neuversicherung nicht mehr möglich sein, wenn die versicherte Person zwischenzeitlich Vorerkrankungen erlitten hat (zum Beispiel Burn-out, Krebs, Diabetes). Bleibt jedoch der Versicherungsvertrag bis zur Wiederkehr z. B. aus dem außereuropäischen Ausland noch beitragsfrei als Anwartschaftsvertrag erhalten, kann dies zumindest einen territorial eingegrenzten Versicherungsschutz erhalten.

Höhere Prämien

Behält sich der Versicherer vor, die Beiträge bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu erhöhen, kann dies dann nachteilig sein, wenn die versicherte Person die Prämie nicht mehr zahlen kann. Solche Klauseln sind ebenfalls als nachteilig zu werten, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherungsnehmer das Prämienrisiko nicht kalkulierbar ist.

Zweite Frage: Ärztlicher Nachweis zum Zeitpunkt der Erstprüfung
Verzichtet der Versicherer auf mögliche Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland und erkennt die ärztliche Erstprüfung im Ausland (zum Beispiel auch Botschaften, Ärzte in der EU oder bei Transportunfähigkeit) an?

Wer erst einmal im Ausland längerfristig lebt, kommt selten „mal schnell“ zurück. Es ist dann gut zu wissen, dass auch im Ausland Versicherungsschutz besteht. Aber nun stellt sich die Frage, wie eine Pflegebedürftigkeit geprüft wird. Es wäre somit gut, wenn der Versicherer bei der Erstprüfung auf Einschränkungen verzichtet, die einer Bewertung beziehungsweise einen Nachweis des Pflegefalls von Ärzten in Deutschland vorschreibt. Besonders bei einer Transportunfähigkeit sollten die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen bei einem Arzt in der EU, in der Nähe des Aufenthaltsortes der versicherten Person  oder einer deutschen Botschaft durchgeführt werden können.

Kann der Versicherer gemäß der Bedingungen verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden, oder ist die versicherte Person verpflichtet, sich auf Verlangen von einem vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, so ist trotz einer Anerkennung ausländischer Nachweise mit einer Rückreise nach Deutschland zu rechnen.

Dritte Frage: Ärztlicher Nachweis in der Nachprüfung

Hat man die Erstprüfung geschafft, stellt sich später die Frage: Wie wird das bei einer Nachprüfung durch den Versicherer geregelt?

Es wäre daher gut, wenn der Versicherer auf mögliche Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet und die ärztliche Nachprüfung im Ausland (zum Beispiel auch Botschaften, Ärzte in der EU oder bei Transportunfähigkeit) anerkennt. In der Regel sehen die Tarife vor, dass der Versicherer gemäß den Bedingungen auch in der Nachprüfung verlangen kann, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Verlangen von einem vom Versicherer beauftragten Arzt in Deutschland untersucht und durchgeführt werden. Trotz einer eventuellen Anerkennung ausländischer Nachweise müsste dann mit einer Rückreise nach Deutschland gerechnet werden.

Vierte Frage: Arzt-, Reise- und Aufenthaltskosten

Werden die Arzt-, Reise- und Aufenthaltskosten übernommen, wenn die versicherte Person vom Ausland nach Deutschland für ärztliche Untersuchungen kommen muss oder ein beauftragter Arzt des Versicherers ins Land der versicherten Person reisen muss (in der Erst- oder Nachprüfung)?

Die versicherte Person ist verpflichtet, entsprechende Nachweise zur Beurteilung seiner Pflegebedürftigkeit bereit zu stellen. Sind die zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ausreichend, so hat der Versicherer das Recht, weitere ärztliche Untersuchungen durch den Versicherer beauftragte Ärzte zu verlangen. In diesem Fall werden nach den Versicherungs-Bedingungen die Kosten für die ärztlichen Behandlungen durch den Versicherer getragen. Es gibt aber auch Lösungen, wo Ärzte im Auftrag des Versicherers zur versicherten Person ins Ausland entsandt werden können (in der Regel auf Kosten der versicherten Person). Selten Eigenkapital vorhanden. Dass dies auch für im Fall eines Auslandaufenthalts gilt, ist wichtig, da selten das Eigenkapital zur Rückkehr und Aufenthalt in der Höhe vorhanden ist, um pflegebedürftige Personen auf Reise zu schicken. Gerade die Reisekosten können bei sehr entfernten Orten zu Buche schlagen. Die Unterbringungskosten können sehr hoch werden, je nach Schwere der Krankheit.

Es sollte auch berücksichtigt werden, dass der Versicherer nicht nur in der Erstprüfung, sondern auch bei einer Nachprüfung die Kosten übernimmt. Müssen sie vorher abgestimmt werden, so besteht eine zusätzliche Belastung für die versicherte Person und die Gefahr, dass dies in der Vorabklärung versehentlich für die versicherte Person unberücksichtigt bleibt.


In Teil zwei und drei dieser Beitragsserie, die in den kommenden Ausgaben veröffentlicht werden, wird eingehender auf zwei konkrete Beispiele zum Thema Geltungsbereich eingegangen. Betrachtet werden einschränkende Klauseln bei weltweiter Deckung (Teil 2) sowie einschränkende Klauseln bei ambulanter Pflege im Geltungsbereich (Teil 3).


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