...

§ 71 SGB XI: Erhalten kranke oder behinderte Menschen auch in anderen Einrichtungen stationäre Pflegeleistungen aus privaten Pflegeversicherungen?


Allgemeine Erklärung:
Maßgeblich für die Anerkennung einer ambulanten oder stationären Pflege ist im § 71 SGB XI definiert. Bezüglich der stationären Pflege erhalten Sie die Definition im Abs. 4 (siehe Kasten).

Private Kranken-Pflegezusatzversicherungen
Besonders private Kranken-Zusatzpflegeversicherungen schließen i. d. R. somit stationäre Leistungen aus, wenn es sich nicht um Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 handelt, es sei denn die Bedingungen enthalten ausdrücklich einen Vermerk, dass nicht anerkannte Einrichtungen mitversichert sind oder die Bedingungen beinhalten keine Einschränkungen aufgrund der Verweisung auf "anerkannte Einrichtungen" (je nach Tarif besteht ein unterschiedlicher Wortlaut). Keine Nachteile gibt es bei Pflegerentenversicherungen, da diese nicht zwischen ambulanten oder stationären Leistungen unterscheiden. Falls Sie sich für einen privaten Pflege-Tagegeldtarif entscheiden, so gibt es auch hier Tarife (auch wenn nur wenige) die keine Einschränkungen vorsehen. Besonders wichtig kann die Frage nach der Mitversicherung von nicht anerkannten Einrichtungen (also die nicht als stationäre Leistungen anerkannt werden) bei pflegebedürftig behinderten Kindern werden. Beispiel: Durch spielen am Klttergerüst oder auf einen Baum fällt das Kind auf den Boden und bricht sich die Halswirbel. Die Folge kann eine erhebliche Behinderung mit der Folge einer Pflegebedürftigkeit sein. Bei Interesse vor einem Vertragsschluss bitte uns kontaktieren.

Wie ist es bei den gesetzlichen Trägen?
Hier muss man zwischen kranke und/oder behinderte Menschen unterscheiden. Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf stationäre Pflegeleistungen bedeutet dies wie oben beschrieben nicht zeitglich, dass auch Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen bestehen. Zudem muss man bei gesetzlich Versicherten unterscheiden, ob es sich um kranke oder behinderte Menschen handelt. Behinderte Menschen haben nach § 43a SGB XI einen möglichen Anspruch.

Was sind stationäre Pflegeeinrichtungen?
Es können Pflegeabteilungen in Altenheimen oder in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Pflegeeinrichtungen i. S. d. PflegeVG sein, soweit sie vom Träger als wirtschaftliche und organisatorisch selbständige Einheiten geführt werden und die sonstigen Voraussetzungen des § 71 erfüllen. Alle anderen Einrichtungen fallen nicht darunter, z. B.: Pflegeeinrichtungen von Glaubensgemeinschaften, wenn kein Versorgungsvertrag zwischen der Einrichtung und Pflegekasse vorliegt, spezielle Wohnheime oder Internate u.s.w.. Die Anzahl der nicht anerkannten Pflegeeinrichtungen sind hoch. Umso wichtiger ist besonders für private Zusatzversicherungen, das diese anerkennt werden.

  1. 01.01.2020
  2. 01.01.2017
  3. 30.10.2012
  4. 01.07.2008

§ 71 SGB XI Pflegeeinrichtungen

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.


(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
3. Altenpflegerin oder Altenpfleger

eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen
Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen
Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von
Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2. Krankenhäuser sowie
3. Räumlichkeiten,

  1. in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung
    von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
  2. auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
  3. in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen
    durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend
    der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung
    der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a
    und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung
    anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der
    Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

Hinweis:
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen will eine einheitliche Rechtsanwendung zur näheren Abgrenzung fördern, wann die in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. So soll es eine gesetzliche Änderung ab 2020 geben. Siehe Gesetzesbegründung vom 30.11.2016 Drs. 18/9518 und Drs. 18/10510 (PSG III), PDF Fotolia 33551558 XS lang 01

§ 71 SGB XI Pflegeeinrichtungen

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
  3. Altenpflegerin oder Altenpflegereine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.
 
(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.

§ 71 SGB XI Pflegeeinrichtungen

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
3. Altenpflegerin oder Altenpfleger

eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.

(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.

 

§ 71 SGB XI Pflegeeinrichtungen

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
3. Altenpflegerin oder Altenpfleger

eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Diese Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft

1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war,
2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat oder
3. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist.

Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre überschreiten.
Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.

(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.


Please publish modules in offcanvas position.